Rechtsprechung:
OLG Nürnberg - Beschluß vom 24.10.1994 (Ws 936/94)

   

Kurzleitsatz:
»Auch wenn bei Großveranstaltungen eine Anhörung verfahrensrechtlich nichtöffentlich ist, ist die Nichtöffentlichkeit i.S. des § 201 StGB nur dann gegeben, wenn durch besondere Maßnahmen der Ausschluß der Öffentlichkeit sichergestellt wird.«


Relevante Normen:
StGB § 201;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NJW 1995, 974

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