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| Rechtsprechung: OLG Nürnberg - Beschluß vom 24.10.1994 (Ws 936/94) | | | | Kurzleitsatz: »Auch wenn bei Großveranstaltungen eine Anhörung verfahrensrechtlich nichtöffentlich ist, ist die Nichtöffentlichkeit i.S. des § 201
StGB nur dann gegeben, wenn durch besondere Maßnahmen der Ausschluß der Öffentlichkeit sichergestellt wird.«
Relevante Normen: StGB § 201;
Fundstellen dieser Entscheidung: NJW 1995, 974
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