Rechtsprechung:
OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.02.1995 (1 Ws 149/95 und 5 Ss (OWi) 52/95 - (OWi) 27/95 i)

   

Kurzleitsatz:
»1. Die Anordnung des persönlichen Erscheines des Betroffenen in der Hauptverhandlung gemäß § 73 Abs. 2 OWiG unterliegt als prozeßleitende Verfügung nicht der Beschwerde.2. Die Prüfung des Rechtsbeschwerdgerichts, ob das Amtsgericht das persönliche Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung zu Recht angeordnet hat, setzt eine ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge voraus.«


Relevante Normen:
OWiG § 46 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 S. 1, § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 305 S. 1, § 344 Abs. 2 S. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DAR 1995, 259

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