Rechtsprechung:
OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.03.1995 (1 Ws 152/95)

   

Kurzleitsatz:
»Die mit Hilfe eines Farbkopierers hergestellten "Geldscheine" sind falsches Geld im Sinne des § 146 Abs.1 StGB, auch wenn sie mit einem Werbeaufdruck versehen sind, dieser aber in dem Bestreben, eine zur Verwechslung ausreichende "Geld"-ähnlichkeit zu erreichen, so angebracht ist, daß er mit einer Banderole verdeckt werden kann.«


Relevante Normen:
StGB § 146 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NJW 1995, 1846
wistra 1995, 194

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