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| Rechtsprechung: OLG Düsseldorf - Beschluß vom 03.03.1995 (1 Ws 152/95) | | | | Kurzleitsatz: »Die mit Hilfe eines Farbkopierers hergestellten "Geldscheine" sind falsches Geld im Sinne des § 146 Abs.1 StGB, auch wenn sie mit einem Werbeaufdruck versehen sind, dieser aber in dem Bestreben, eine zur Verwechslung ausreichende "Geld"-ähnlichkeit zu erreichen, so angebracht ist, daß er mit einer Banderole verdeckt werden kann.«
Relevante Normen: StGB § 146 Abs. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: NJW 1995, 1846 wistra 1995, 194
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