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| Rechtsprechung: OLG Düsseldorf - Beschluß vom 06.03.1995 (1 Ws 1009/94) | | | | Kurzleitsatz: Die Behauptung, die Übermittlung einer Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht habe - wohl bedingt durch ein Fehlverhalten von Justizvollzugsbediensteten - 11 Tage in Anspruch genommen, ist glaubhaft zu machen. Von diesem Erfordernis kann auch aus Gründen der Billigkeit nicht Abstand Abstand genommen werden.
Relevante Normen: StPO § 44, § 45 Abs. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: VRS 89, 122
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