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| Rechtsprechung: OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.03.1995 (5 Ss 34/95 - 24/95 I und 1 Ws 174/95 I) | | | | Kurzleitsatz: »1. Hat das Berufungsgericht einen Teil der Tatvorwürfe durch Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2
StPO ausgeschieden, so ist bei der in dem Berufungsurteil zu treffenden Kostenentscheidung die teilweise Verfahrenseinstellung nicht als Teilerfolg des Rechtsmittels zu berücksichtigen.2. Sind einem Zeugen wegen unentschuldigten Ausbleibens die durch die Säumnis entstandenen Verfahrenskosten auferlegt worden, so braucht die sich hieraus ergenbende Beschränkung des Haftungsumfangs d...
Relevante Normen: StPO § 51 Abs. 1 S. 1, § 154 Abs. 2, § 465, § 473;
Fundstellen dieser Entscheidung: VRS 89, 202
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