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| Rechtsprechung: OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.03.1995 (1 Ws 197/95 und 5 Ss 71/95 - 29/95 I) | | | | Kurzleitsatz: Werden dem Gericht Anhaltspunkte dafür bekannt, daß der nicht erschienene Angeklagte im Ausland erkrankt ist, so hat es im Rahmen der ihm obliegenden Amtsaufklärungspflicht zum Zwecke der Prüfung des vorgebrachten Entschuldigungsgrundes alle unmittelbar zur Verfügung stehenden Beweismittel, deren Beibringung nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt, heranzuziehen. Wird ein in ausländischer Sprache abgefaßtes Schriftstück überreicht, das möglicherweise ein Attest enthält, so hat das ...
Relevante Normen: StPO § 342 Abs. 3, § 329 Abs. 1 S. 1;
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