Rechtsprechung:
OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.03.1995 (5 Ss 66/95 - 27/95 I)

   

Kurzleitsatz:
»Seit der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des BGH vom 03.05.1994 zur "fortgesetzten Handlung" (BGHSt 40, 138) ist für die Annahme eines fortgesetzten Erwerbes von Betäubungsmitteln grundsätzlich kein Raum mehr.«


Relevante Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 52;


Fundstellen dieser Entscheidung:
MDR 1995, 737

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang