Rechtsprechung:
OLG Düsseldorf - Beschluß vom 20.03.1995 (1 Ws 135/95)

   

Kurzleitsatz:
»1. Die Abtretung der Forderung auf Rückzahlung eines hinterlegten Geldbetrages durch den Angeklagten (an den Verteidiger) ist der Staatskasse gegenüber unwirksam, wenn im Zeitpunkt der Abtretung die Beschlagnahme, die zu der Hinterlegung geführt hat, noch wirksam war.2. Ist ein Geldbetrag beschlagnahmt worden, weil dessen Verfall oder Einziehung in Betracht kam, ist eine solche Anordnung aber in dem später ergangenen Urteil nicht getroffen worden, so endet die Beschlagnahme gleichwohl erst dann, wenn ...


Relevante Normen:
BGB § 135 Abs. 1, § 136; StPO § 111b Abs. 1, §§ 111c, 111d; ZPO § 930 Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NJW 1995, 2239
NStZ 1999, 262
VRS 89, 204

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