Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 24.02.1995 (2 StR 668/94)

   

Kurzleitsatz:
Die Annahme bedingten Vorsatzes bezüglich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln liegt bei einem Kurier nahe, wenn dieser sich bewußt "unwissend" hält, obwohl er einen konkreten Verdacht hat.


Relevante Normen:
BtMG § 29, § 30;


Fundstellen dieser Entscheidung:
StV 1995, 524

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