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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 24.02.1995 (2 StR 668/94) | | | | Kurzleitsatz: Die Annahme bedingten Vorsatzes bezüglich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln liegt bei einem Kurier nahe, wenn dieser sich bewußt "unwissend" hält, obwohl er einen konkreten Verdacht hat.
Relevante Normen: BtMG § 29, § 30;
Fundstellen dieser Entscheidung: StV 1995, 524
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