Rechtsprechung:
BVerwG - Urteil vom 27.05.1993 (5 C 7.91)

   

Kurzleitsatz:
»1. Eine Überleitungsanzeige nach § 90 BSHG ist rechtswidrig und verletzt nicht nur den Hilfeempfänger, sondern auch den (vermeintlichen) Drittschuldner in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wenn sie die tatbestandlichen Anforderungen des § 90 Abs. 1 Satz 1 und 3 BSHG nicht erfüllt.2. Vertragliche Unterhaltspflichten, die nicht nur von einer symbolischen Gegenleistung abhängig, sondern Gegenstand eines wirtschaftlichen Austauschvertrages (hier: Altenteilsvertrag) sind...


Relevante Normen:
BSHG § 2 Abs. 1, §§ 90, 91; VwGO § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1, § 114;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BVerwGE 92, 281
DÖV 1994, 175
EzFamR aktuell 1993, 394
FamRZ 1994, 31
FuR 1993, 350
NJW 1994, 64

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