Rechtsprechung:
BSG - Urteil vom 25.01.1995 (3/1 RK 63/93)

   

Kurzleitsatz:
»Ein behindertengerechtes Kinderbett ist kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und somit als Hilfsmittel i.S. von § 33 Abs. 1 SGB V anzusehen.«


Relevante Normen:
SGB V § 2 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 1, 5, § 128;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NZS 1995, 412
SozR 3-2500 § 33 Nr. 13

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