Rechtsprechung:
BFH - Urteil vom 21.06.1995 (II R 11/92)

   

Kurzleitsatz:
»Sind die Gerichte, Behörden und Notare sowie die an einem Erwerbsvorgang Beteiligten unabhängig voneinander zur Anzeige eines grunderwerbsteuerrechtlich relevanten Sachverhalts verpflichtet und erstattet einer der Verpflichteten dem zuständigen FA eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Anzeige, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist nicht dadurch weiter hinausgeschoben, daß die anderen ihre Anzeigepflicht nicht erfüllen.«


Relevante Normen:
AO (1977) § 170 Abs. 1, 2; NWGrEStG § 16a, § 18, § 19, § 20 (entspricht GrEStG 1983 §§ 18, 19, 20);


Fundstellen dieser Entscheidung:
BB 1995, 2154
BFHE 178, 228
BStBl II 1995, 802
DB 1995, 2151
DStR 1996, 262
DStZ 1996, 56

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