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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 17.07.1979 (1 StR 369/79) | | | | Kurzleitsatz: 1. Generalpräventive Gesichtspunkte können nur im Rahmen einer schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden.2. Glaubt der Richter dem Angeklagten, daß es sich bei der abgeurteilten Tat um dessen erstes Rauschgiftgeschäft gehandelt habe, darf er bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten davon ausgehen, dieser sei ein "Profi" bzw. "versierter Rauschgifthändler".
Relevante Normen: BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StGB § 46;
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