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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 08.04.1983 (3 StR 494/82) | | | | Kurzleitsatz: 1. Wegen Besitzes einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln kann nur derjenige bestraft werden, der selbst mit Besitzwillen die tatsächliche Sachherrschaft über das Betäubungsmittel ausübt.2. Kann eine Vortat wegen eines Verfahrenshindernisses nicht verfolgt werden, bedeutet das nicht notwendig, daß sie auch bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Täters im Rahmen der Strafzumessung wegen einer anderen Tat außer Betracht zu bleiben hat.
Relevante Normen: BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; StGB § 46;
Fundstellen dieser Entscheidung: EzSt StGB § 46 Nr. 14 EzSt StGB § 51 Nr. 2 MDR 1984, 12 (Schmidt)
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