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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 19.05.1987 (1 StR 202/87) | | | | Kurzleitsatz: 1. Es ist anerkannt, daß bestimmte Formen der Einwirkung eines polizeilichen Lockspitzels auf den Täter ein wesentlicher Strafmilderungsgrund sein können, worauf hat der Tatrichter bei der Strafzumessung einzugehen hat.2. Grundsätzlich bestehen Bedenken dagegen, daß ein in staatlichem Auftrag handelnder Lockspitzel den von ihm in strafbares Tun verwickelten Täter tiefer in Schuld und Unrecht verstrickt, als es zur Überführung und Bestrafung erforderlich ist.
Relevante Normen: BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; StGB § 26, § 46;
Fundstellen dieser Entscheidung: BGHR BtMG § 29 - Strafzumessung 1 BGHR StGB § 46 Abs. 1 - V-Mann 1 EzSt StGB § 46 Nr. 29 NStE Nr. 24 zu § 29 BtMG NStZ 1988, 550 StV 1987, 435
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