Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 17.07.1987 (2 StR 291/87)

   

Kurzleitsatz:
1. Bereits das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB kann dazu führen, daß ein besonders schwerer Fall zu verneinen ist.2. Der Süchtige weiß regelmäßig um die Wirkungsweise des Rauschgifts und kommt trotzdem nicht davon los. Es bedarf deshalb näherer Darlegung, warum gerade dem Angeklagten mit der Folge der Versagung von Strafmilderung vorzuwerfen ist, sich in den Zustand der verminderten Schuldfähigkeit versetzt zu haben. 3. Nimmt der Tatrichter einen minder schweren Fall der Einfuhr ...


Relevante Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3, § 30 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2; StGB § 21, § 46 Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHR StGB § 21 - Strafrahmenverschiebung 10
StV 1988, 18 (Ls)

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