Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 08.10.1987 (2 StR 456/87)

   

Kurzleitsatz:
Die Strafzumessung ist fehlerhaft, wenn sich das Urteil trotz mehrerer Milderungsgründe, insbesondere des Umstands, daß der noch nicht vorbestrafte Angeklagte erst durch die Initiative des Scheinaufkäufers auf den Gedanken gekommen war, durch den Verkauf von Heroin seine schlechte wirtschaftliche Lage (Asylant) aufzubessern, nicht damit auseinandersetzt, ob ein minder schwerer Fall vorliegt.


Relevante Normen:
BtMG §§ 30 Abs. 1, Abs. 2; StPO § 267 Abs. 3;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHR BtMG § 29 Abs. 3 - Straftahmenwahl 2
NStE Nr. 30 zu § 29 BtMG

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang