Rechtsprechung:
BayObLG - Beschluß vom 23.03.1993 (4 St RR 36/93)

   

Kurzleitsatz:
1. Die Obergrenze der geringen Menge ist bei Haschisch je nach Qualität 3 bis 6 Gramm.2. Besondere Umstände im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB sind entweder bestimmte Tatsachen, die die konkrete Tat von den durchschnittlichen, gewöhnlich vorkommenden Taten gleicher Art unterscheiden, oder bestimmte Eigenschaften oder Verhältnisse beim Täter, die einen Unterschied gegenüber dem durchschnittlichen Täter solcher Delikte begründen.3. Unerläßlich zur Einwirkung auf den Täter ist eine kurze Freiheitsst...


Relevante Normen:
BtMG § 29 Abs. 5; StGB § 47;



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