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| Rechtsprechung: OLG Brandenburg - Beschluß vom 23.03.1995 (2 Ws 170/94) | | | | Kurzleitsatz: »1. Wird eine durch ein DDR-Gericht verhängte lebenslange Freiheitsstrafe nach der Vereinigung gnadenweise in eine zeitige Jugendstrafe umgewandelt, richtet sich die Aussetzung des Strafrestes weiterhin nach § 57a
StGB. Eine dem Verurteilten günstigere Anordnung, insbesondere über eine frühere Aussetzung des Strafrestes, kann nur der Träger des Gnadenrechts treffen.2. Es kann auf sich beruhen, ob ein DDR-Gericht die verhängte Strafe auf einen entsprechenden Gnadenakt des Staatsrats hin als z...
Relevante Normen: DDR: StGB § 45; DDR: StPO § 349; EGStGB Art. 315 Abs. 3; JGG § 88; StGB § 2 Abs. 3, § 57, § 57a;
Fundstellen dieser Entscheidung: NJ 1995, 600 NStZ 1995, 407
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