Rechtsprechung:
OLG Düsseldorf - Beschluß vom 16.06.1995 (1 Ws 477/95)

   

Kurzleitsatz:
»Die Entscheidung, durch die der Vorsitzende der Strafkammer eine von dem Angeklagten wegen Verhinderung seines Verteidigers beantragte Verlegung des Hauptverhandlungstermins abgelehnt hat, kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden.«


Relevante Normen:
StPO § 213, § 228 Abs. 2, § 305 S. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
VRS 90, 127

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