Rechtsprechung:
OLG Nürnberg - Beschluß vom 23.06.1989 (Ws 675/89)

   

Kurzleitsatz:
»§ 64 Abs. 2 StGB ist bei der Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen nach § 67g StGB nicht entsprechend anwendbar.«


Relevante Normen:
StGB § 67g Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStE Nr. 6 zu § 67g StGB
NStZ 1990, 253

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