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| Rechtsprechung: OLG Hamm - Beschluß vom 21.02.1989 (1 Vollz (Ws) 379/88) | | | | Kurzleitsatz: »1. Der BGH hat in seinem Beschluß vom 17.1.1989 - 5 AR Vollz 26/88 (NStZ 1989, 196) entschieden, daß § 93 Abs. 2
StVollzG nicht für einen im Strafvollzug entstandenen Schadensersatz der Vollzugsbehörde gegen einen Gefangenen wegen fahrlässiger Verletzung ihres Eigentums gilt. Darüber hinaus hat der BGH in den Gründen - insoweit nicht bindend - ausgeführt, daß die den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen durchbrechende Vorschrift des § 93 Abs. 2
StVollzG sich nur auf die in §...
Relevante Normen: BGB § 242; StVollzG § 93 Abs. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: NStE Nr. 8 zu § 93 StVollzG NStZ 1989, 392 ZfStrVo 1990, 247
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