Rechtsprechung:
OLG Hamm - Beschluß vom 21.02.1989 (1 Vollz (Ws) 379/88)

   

Kurzleitsatz:
»1. Der BGH hat in seinem Beschluß vom 17.1.1989 - 5 AR Vollz 26/88 (NStZ 1989, 196) entschieden, daß § 93 Abs. 2 StVollzG nicht für einen im Strafvollzug entstandenen Schadensersatz der Vollzugsbehörde gegen einen Gefangenen wegen fahrlässiger Verletzung ihres Eigentums gilt. Darüber hinaus hat der BGH in den Gründen - insoweit nicht bindend - ausgeführt, daß die den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen durchbrechende Vorschrift des § 93 Abs. 2 StVollzG sich nur auf die in §...


Relevante Normen:
BGB § 242; StVollzG § 93 Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStE Nr. 8 zu § 93 StVollzG
NStZ 1989, 392
ZfStrVo 1990, 247

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