Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 18.02.1976 (3 StR 523/75)

   

Kurzleitsatz:
1. Haben zwei Täter die Tat als Mittäter begangen, muß sich der eine den Tatbeitrag des anderen zurechnen lassen.2. Der dem Opfer abgenötigte Mundverkehr, der es besonders erniedrigt und von ihm als ekelhaft empfunden wird, ist keine Vorbereitungshandlung der versuchten Vergewaltigung und hat eigenen rechtlichen Unwert, der durch den Tatbestand des § 177 StGB nicht voll ausgeschöpft wird. 3. a) Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung wird vom Tatbestand der Vergewaltigung nur dann u...


Relevante Normen:
StGB § 25 Abs. 2, § 52, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1, §§ 223, 223a;



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