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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 31.10.1984 (2 StR 392/84) | | | | Kurzleitsatz: 1. Das Entblößen des Geschlechtsteils durch das Herunterreißen des Schlüpfers stellt objektiv eine sexuelle Handlung im Sinne von § 184c
StGB dar.2. Eine Verurteilung wegen vollendeter sexueller Nötigung setzt weiter voraus, daß der Täter sich schon durch diese Handlung geschlechtliche Erregungen oder Befriedigung verschaffen wollte.
Relevante Normen: StGB § 178 Abs. 1, § 184c Nr. 1;
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