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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 24.04.1985 (3 StR 37/85) | | | | Kurzleitsatz: 1. Zwar kann der Entschluß des Täters, sein sexuelles Verlangen fortan an einem bestimmten Kind zu befriedigen, einen von Anfang an auf gleichartige Wiederholung gerichteten Gesamtvorsatz begründen; die bloße unbestimmte Absicht, bei sich bietender Gelegenheit gleichartige Straftaten zu begehen begründet aber noch keinen Gesamtvorsatz.2. Eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit, wie sie das Landgericht für den letzten Einzelakt, eine sexuelle Nötigung, festgestellt hat, kann Anlaß für die Annahme eine...
Relevante Normen: StGB § 21, § 52, § 56 Abs. 2, § 178 Abs. 1;
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