Rechtsprechung:
KG - Beschluß vom 23.03.1995 (2 Ss 258/94 - 3 Ws (B) 49/95)

   

Kurzleitsatz:
1. Eine Äußerung des Betroffenen im Anhörungsbogen, "er sei sich heute keiner Schuld bewußt, und es sei nicht seine Art, Ampel bei Rot zu passieren", kann nicht als Schuldeingeständnis angesehen werden. Fehlen weitere Beweismittel, so kann hierauf eine Verurteilung nicht gestützt werden.2. Die Zeitmessung mit dem Sekundenzeiger einer Armbanduhr birgt bei einem Meßbereich bis zu zwei Sekunden erhebliche Fehlerquellen und ist damit nicht exakt genug, um zuverlässig unterscheiden zu können, ob nur ei...


Relevante Normen:
BKatV Nr. 34.2; OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 261; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NZV 1995, 240
VRS 89, 296

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