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| Rechtsprechung: BGH - Beschluß vom 20.07.1995 (1 StR 338/95) | | | | Kurzleitsatz: 1. Für eine zulässig erhobene Verfahrenrüge ist erforderlich, daß die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen so genau dargelegt werden, daß aufgrund dieser Darlegungen das Vorhandensein des Verfahrensmangels feststeht, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind.2. Ist der Zeuge im Laufe des Verfahrens einmal von einem Richter über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden, dürfen nachfolgende Äußerungen des Zeugen gegenüber einem Sachverständigen selbst dann verwertet werden, wenn der Ze...
Relevante Normen: StPO § 252, § 81c, § 52; StPO § 344;
Fundstellen dieser Entscheidung: DRsp IV(448)170Nr. 8a DRsp IV(449)7Nr.1 (Ls) NJW 1998, 838 NStZ 1996, 145 StV 1995, 564 StV 1996, 192
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