Rechtsprechung:
OLG Koblenz - Beschluß vom 06.07.1995 (2 Ws 390/95)

   

Kurzleitsatz:
Grundsätzlich ist gegen einen Zeugen vor oder gleichzeitig mit der Anordnung der Beugehaft ein Ordnungsgeld nach § 70 Abs. 1 S. 2 StPO zu verhängen. Dies ist jedoch entbehrlich, wenn der Zeuge trotz eindringlicher Belehrung über die Möglichkeit der Beugehaft beharrlich bei seiner Auskunftsverweigerung geblieben ist und bei Würdigung der Gesamtumstände auszuschließen ist, daß die zusätzliche Verhängung von Ordnungsgeld bei ihm die beabsichtigte Mahn- und Warnfunktion entfaltet hätte.


Relevante Normen:
StPO § 70 Abs. 1 S. 2, Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
MDR 1995, 1057
StV 1996, 474

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