|
|
 |
 |
| Rechtsprechung: OLG Oldenburg - Beschluß vom 18.09.1995 (HEs 57/95) | | | | Kurzleitsatz: Nach einer Aussetzung des Verfahrens ist das Verfahren mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung fortzuführen. Ein wichtiger Grund für die Haftfortdauer liegt nicht vor, wenn eine Fortführung der Hauptverhandlung zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre.
Relevante Normen: StPO § 121;
Fundstellen dieser Entscheidung: StV 1996, 44
|
|
| | Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen. | |
|
|
 |
|
|