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| Rechtsprechung: OLG Koblenz - Beschluß vom 01.07.1994 (2 Ws 411/94) | | | | Kurzleitsatz: Die Bestellung eines Pflichtverteidigers kann auch im Vollstreckungsverfahren geboten sein. Dies gilt jedoch nur, wenn die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgerecht wahrzunehmen, dies erfordert.
Relevante Normen: StGB § 67d, § 67e; StPO § 140 Abs. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: JBl. RP 1995, 142
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