Rechtsprechung:
OLG Koblenz - Beschluß vom 28.12.1993 (1 Ws 787 und 788/93)

   

Kurzleitsatz:
1. Die Terminsbestimmung durch den Vorsitzenden, die Verlegung des bestimmten Hauptverhandlungstermins durch ihn und die Ablehnung der Verlegung eines bestimmten Hauptverhandlungstermins sind Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen und einer Beschwerde entzogen sind.2. Die Beiordnung eines Verteidigers ist in der Regel mangels Beschwer der Anfechtung entzogen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Angeklagte das Recht geltend macht, sich nur durch einen von ihm gewählten Verte...


Relevante Normen:
StPO § 304, § 305;


Fundstellen dieser Entscheidung:
JBl. RP 1995, 55

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