Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 24.01.1984 (1 StR 874/83)

   

Kurzleitsatz:
»1. Sobald das Urteil vollständig verkündet ist, darf es nicht mehr geändert oder ergänzt werden.2. Zur Nichtigkeit eines Urteils.«


Relevante Normen:
StPO § 268 Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
GA 1984, 285
NStZ 1984, 279
wistra 1984, 148

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