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| Rechtsprechung: OLG Hamm - Beschluß vom 04.03.1985 (1 VAs 11/85) | | | | Kurzleitsatz: »Wenn auch Verteidigerbesuche "ohne Einschränkung in Bezug auf Zeit und Häufigkeit zu gestatten sind" (BT-Dr 7/3998, S. 14), wobei "Zeit" hier "Dauer" bedeutet, so sind diese Besuche dennoch an Zeiten gebunden, die im Rahmen des Zumutbaren den organisatorischen Möglichkeiten der Justizvollzugsanstalt entsprechen (hier: die Verschiebung wegen erforderlicher Zwangsernährung beeinträchtigt nicht die Verteidigung).«
Relevante Normen: StPO § 148 Abs. 1, StVollzG § 27 Abs. 3; UVollzO Nr. 36 Abs. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: NStZ 1985, 432
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