Rechtsprechung:
OLG Hamm - Beschluß vom 04.03.1985 (1 VAs 11/85)

   

Kurzleitsatz:
»Wenn auch Verteidigerbesuche "ohne Einschränkung in Bezug auf Zeit und Häufigkeit zu gestatten sind" (BT-Dr 7/3998, S. 14), wobei "Zeit" hier "Dauer" bedeutet, so sind diese Besuche dennoch an Zeiten gebunden, die im Rahmen des Zumutbaren den organisatorischen Möglichkeiten der Justizvollzugsanstalt entsprechen (hier: die Verschiebung wegen erforderlicher Zwangsernährung beeinträchtigt nicht die Verteidigung).«


Relevante Normen:
StPO § 148 Abs. 1, StVollzG § 27 Abs. 3; UVollzO Nr. 36 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ 1985, 432

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