Rechtsprechung:
OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 22.08.1985 (3 Ws 484/85 (StVollz))

   

Kurzleitsatz:
»Einem Strafgefangenen kann Urlaub über den vom Strafvollzugsgesetz ausdrücklich bestimmten Umfang hinaus auch nicht zum Zwecke der Aus- oder Weiterbildung gewährt werden.«


Relevante Normen:
StVollzG §§ 11, 13, 15, 35, 37, 39;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ 1986, 189

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang