Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 19.02.1985 (5 StR 798/84)

   

Kurzleitsatz:
»Der Geschäftsführer einer GmbH entzieht die Lohnsteuer der bei der GmbH (auch GmbH & Co. KG) beschäftigten Arbeitnehmer zu seinen Gunsten, soweit er für diese Steuern nach § 69 AO als Gesamtschuldner haftet.«


Relevante Normen:
AO § 371 Abs. 3;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ 1985, 414

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