Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 20.04.1989 (4 StR 73/89)

   

Kurzleitsatz:
»Zu den Anforderungen an den Tatrichter, die erforderlichen Umstände so weit zu klären, daß gemäß § 73b StGB die Festsetzung eines der Wirklichkeit nahekommenden Schätzwertes möglich ist.« Dabei müssen die notwendigen Einzelheiten soweit geklärt werden, daß eine hinreichend sichere Schätzungsgrundlage gegeben ist.


Relevante Normen:
StGB § 73b;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHR StGB § 73b - Schätzung 1
NStE Nr. 1 zu § 73b StGB
NStZ 1989, 361
wistra 1989, 223

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