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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 20.04.1989 (4 StR 73/89) | | | | Kurzleitsatz: »Zu den Anforderungen an den Tatrichter, die erforderlichen Umstände so weit zu klären, daß gemäß § 73b
StGB die Festsetzung eines der Wirklichkeit nahekommenden Schätzwertes möglich ist.« Dabei müssen die notwendigen Einzelheiten soweit geklärt werden, daß eine hinreichend sichere Schätzungsgrundlage gegeben ist.
Relevante Normen: StGB § 73b;
Fundstellen dieser Entscheidung: BGHR StGB § 73b - Schätzung 1 NStE Nr. 1 zu § 73b StGB NStZ 1989, 361 wistra 1989, 223
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