Rechtsprechung:
BFH - Beschluß vom 21.12.1993 (VIII B 107/93)

   

Kurzleitsatz:
»1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuermeßbescheides ist auch dann zulässig, wenn er mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides begründet wird, dessen Änderung gemäß § 35b GewStG zu einer Änderung des Gewerbesteuermeßbescheides führen würde.2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine von einer Personengesellschaft vor dem 1. Januar 1986 gebildete Rückstellung für eine Witwenpension in der ersten Schlußbilanz nach diesem Zeitpunkt aufzulösen ist.«


Relevante Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 4, § 69 Abs. 3; GewStG § 35b;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BB 1994, 394
BFHE 173, 158
BStBl II 1994, 300

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