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| Rechtsprechung: BFH - Urteil vom 24.09.1985 (IX R 47/83) | | | | Kurzleitsatz: »1. Die Einhaltung der Klagefrist ist als Sachurteilsvoraussetzung vom BFH auch ohne entsprechende Verfahrensrüge zu überprüfen.2. Ist die Klage innerhalb der Klagefrist beim FA angebracht worden, so gilt die Frist auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift abhanden gekommen ist. Rechtshängig wird die Streitsache erst mit Eingang der Klage beim FG.«
Relevante Normen: FGO § 47 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1, § 118 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: BFHE 145, 299 BStBl II 1986, 268
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