Rechtsprechung:
BFH - Urteil vom 19.04.1989 (II R 16/89)

   

Kurzleitsatz:
»Bei durch Organschaft verbundenen Unternehmen ist bei der Entscheidung, ob die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer unbillig ist, i. S. des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Organtochter, sondern auch auf die der Muttergesellschaft abzustellen.«


Relevante Normen:
GrStG (1973) § 33;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BFHE 157, 215
BStBl II 1989, 804

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