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| Rechtsprechung: BFH - Urteil vom 10.10.1986 (VI R 178/83) | | | | Kurzleitsatz: »1. Es ist nicht schädlich, die Höhe der steuerfreien Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG danach zu bemessen, was der Arbeitnehmer als Lohn erhalten hätte, wenn sein Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig beendet worden wäre.2. Die Steuerfreiheit einer Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Arbeitnehmer aufgrund eines nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossenen neuen Dienstvertrages beim selben Arbeitgeber zu anderen Bedingungen weiterbeschäftigt wird.3. Zur Abgrenzu...
Relevante Normen: EStG (1975) § 3 Nr. 9; FGO §§ 118, 126 Abs. 2; KSchG § 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: BFHE 148, 257 BStBl II 1987, 186
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