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| Rechtsprechung: BFH - Urteil vom 21.10.1986 (IX R 55/82) | | | | Kurzleitsatz: »Wird ein Einfamilienhaus im Laufe eines Veranlagungszeitraums in ein Zweifamilienhaus umgewandelt, so ist § 21a
EStG nur für den Zeitraum anwendbar, in dem es als Einfamilienhaus selbstgenutzt worden ist. Das Gebäude ist nach seiner Fertigstellung als Zweifamilienhaus für den Rest des Veranlagungszeitraums einkommensteuerrechtlich bereits als Zweifamilienhaus - entsprechend dem für den nächsten Feststellungszeitpunkt zu treffenden Einheitswert - zu behandeln.«
Relevante Normen: EStG (1975) § 21a Abs. 1, Abs. 2 S. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: BFHE 148, 271 BStBl II 1987, 210
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