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| Rechtsprechung: BFH - Urteil vom 25.03.1988 (VI R 32/85) | | | | Kurzleitsatz: »1. Eine doppelte Haushaltsführung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5
EStG ist nicht mehr gegeben, wenn zwar die Ehefrau und gemeinsame Kinder in der Wohnung am bisherigen Wohnort verbleiben, der Steuerpflichtige aber am Beschäftigungsort auf Dauer mit einer anderen Frau und einem gemeinsamen Kind in einem eigenen Hausstand lebt.2. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige den Familienhausstand am bisherigen Wohnort weiterführt, der Hausstand mit den vorgenannten Personen am Beschäftigungsort ab...
Relevante Normen: EStG (1980) § 9 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen dieser Entscheidung: BFHE 152, 533 BStBl II 1988, 582
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