Rechtsprechung:
BFH - Urteil vom 11.03.1988 (VI R 106/84)

   

Kurzleitsatz:
»1. Zahlt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer im Rahmen eines sog. Sicherheitswettbewerbs Prämien, so handelt es sich hierbei um Arbeitslohn.2. Zur Berechnung des Pauschsteuersatzes gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 EStG.«


Relevante Normen:
EStG (1978) § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 1 S. 1, § 40 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BFHE 153, 324
BStBl II 1988, 726

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