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| Rechtsprechung: BFH - Urteil vom 10.06.1988 (III R 232/84) | | | | Kurzleitsatz: »Im Einkommensteuerveranlagungsverfahren des Arbeitnehmers besteht keine verfahrensrechtliche Bindung an die im Lohnsteuerpauschalierungsverfahren getroffenen Entscheidungen. Das Veranlagungs-Finanzamt kann deshalb bei Verneinung der Pauschalierungsvoraussetzungen auch den pauschal besteuerten Arbeitslohn in die Veranlagung einbeziehen, ohne daß es einer vorherigen Änderung der Lohnsteueranmeldung bedarf.«
Relevante Normen: AO (1977) § 168 S. 1, § 171 Abs. 10, § 179 Abs. 1; EStG § 40 Abs. 3 S. 3, § 40a Abs. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: BFHE 154, 68 BStBl II 1988, 981
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