|
|
 |
 |
| Rechtsprechung: BFH - Urteil vom 04.05.1990 (VI R 144/85) | | | | Kurzleitsatz: »1. Die Grundsätze für die Berücksichtigung von Werbungskosten wegen Tätigkeiten an ständig wechselnden Einsatzstellen gelten auch für Auszubildende, wenn keine Ausbildungsstätte nach den Umständen des Falles als dauerhafter Mittelpunkt der Ausbildungstätigkeit angesehen werden kann (Änderung der Rechtsprechung).2. Mit dem planmäßigen Antritt der jeweils nächsten Ausbildungsstätte sind in einem solchen Fall keine Dienstreisen verbunden.«
Relevante Normen: EStG (1979) § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 4;
Fundstellen dieser Entscheidung: BB 1990, 1762 BB 1990, 2169 BFHE 160, 532 BStBl II 1990, 856
|
|
| | Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen. | |
|
|
 |
|
|