Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 24.11.1987 (4 StR 586/87)

   

Kurzleitsatz:
Durch eine unzulässige Verweigerung der Akteneinsicht ist die Verteidigung in einem wesentlichen Punkt beschränkt worden.


Relevante Normen:
StPO § 147;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHR StPO § 147 Abs. 1 Verfahrensakten 1
StV 1988, 193

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