Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 27.01.1982 (3 StR 217/81)

   

Kurzleitsatz:
1. Blankettgesetze, also Straftatbestände, die das verbotene Verhalten nicht selbst abschließend beschreiben, sondern zu dessen Bestimmung auf andere Normen verweisen, sind dann hinreichend bestimmt, wenn die Voraussetzungen der Strafbarkeit entweder innerhalb der Blankettnorm selbst oder innerhalb des in Bezug genommenen Gesetzes bestimmt beschrieben sind (Geltung des Bestimmtheitsgrundsatzes auch für die blankettausfüllende Norm).2. »§ 392 Abs. 1 AO genügt dem verfassungsrechtlichen Bestim...


Relevante Normen:
AO § 392 i.d.F. des Art. 161 Nr. 2 lit. a EGStGB; GG Art. 103 Abs. 2; StAnpG § 6 Abs. 1 u. 2; StGB § 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DRsp III(310)3Nr. 5
JZ 1982, 301
NStZ 1982, 206

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