Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 05.09.1974 (4 StR 369/74)

   

Kurzleitsatz:
Die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige beruht auf rein fiskalischen Erwägungen. Zweck des Gesetzes ist, dem Steuersünder einen Anreiz zur Aufdeckung bisher verschlossener Steuerquellen zu bieten; die Norm ist nicht als Belohnung für bessere Einsichten und eigene Aufklärungsarbeit gedacht.Zur Erfüllung des Berichtigungserfordernisses ist es notwendig, daß der Steuerpflichtige eine gewisse Tätigkeit in der Richtung einer Berichtigung oder Ergänzung seiner früheren Angaben entfaltet und hierdurch w...


Relevante Normen:
AO § 371 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DRsp-ROM Nr. 1996/14877
NJW 1974, 2293

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