Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 03.06.1964 (2 StR 14/64)

   

Kurzleitsatz:
»1.) Auch wenn der Täter bereits zum Raub fest entschlossen ist, macht sich der Anstiftung zum schweren Raub schuldig, wer ihn bestimmt, bei der Tat eine Waffe zu verwenden.2.) Der Anstifter zum Raub ist nach 3 251 StGB zu bestrafen, wenn ihm hinsichtlich der Todesfolge Fahrlässigkeit zur Last fällt, gleichgültig, ob der Täter insoweit vorsätzlich, fahrlässig oder ohne Verschulden gehandelt hat.«


Relevante Normen:
StGB §§ 48, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1; StGB §§ 56, 50, 48, 251;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHSt 19, 339
DRsp III(310)19Nr. 7
JZ 1965, 30
JuS 1964, 502
NJW 1964, 1809

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