Rechtsprechung:
BGH - Urteil vom 11.05.1962 (4 StR 81/62)

   

Kurzleitsatz:
»1. Selbsthilfe wird nicht schon durch sonst zu befürchtende Beweisschwierigkeiten gerechtfertigt.2. Bei erlaubtem Zweck ist "verwerflich" nur ein gröberer Angriff auf die Entscheidungsfreiheit. Die auf der Stelle erfolgende Erwiderung eines vorausgegangenen Drucks mit einer Nötigung durch Gewaltanwendung braucht eine sittliche Missbilligung nicht zu verdienen.«


Relevante Normen:
BGB § 229, § 230; StGB § 240 Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BGHSt 17, 328
MDR 1962, 916
NJW 1962, 1923

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